Was § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mit KI zu tun hat

Am 16. November 2021 hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil Az. 1 ABR 22/20 klargestellt: Jede technische Einrichtung, die geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen, unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Seit Mitte 2024 taucht § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in fast jedem größeren KI-Einführungsprojekt im Mittelstand auf — und zwar meist dann, wenn es bereits zu spät ist, um die Einführung unproblematisch rückabzuwickeln. In diesem Artikel siehst du, welche KI-Tools konkret betroffen sind, was eine rechtssichere Betriebsvereinbarung enthalten muss, und wie ein technischer Audit-Trail den Nachweis gegenüber dem Betriebsrat liefert.

Wer KI im Unternehmen einführt, ohne den Betriebsrat einzubinden, riskiert nicht nur eine Unterlassung, sondern die Unwirksamkeit der Einführungsmaßnahme insgesamt.

Welche KI-Tools Mitbestimmung auslösen

Die entscheidende Frage ist nicht, ob ein Tool als "KI" vermarktet wird, sondern ob es technisch geeignet ist, Verhalten oder Leistung zu überwachen. Das ArbG Hamburg hat am 16. April 2024 (Az. 24 BVGa 1/24) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die weitere Nutzung eines KI-gestutzten HR-Tools untersagt, weil der Betriebsrat nicht beteiligt worden war. Das Tool wertete Kommunikationsmuster in internen Kanälen aus.

Folgende Kategorien sind im Mittelstand besonders relevant:

  • Produktivitäts-Copiloten (Microsoft 365 Copilot, Google Workspace AI): protokollieren Aktivitätsdaten und Activity Scores auf Nutzerebene.
  • Recruiting-KI (Personio AI, Workday AI Match): bewertet Kandidatenprofile und dokumentiert Entscheidungsgewichtungen, die auf Verhalten schließen lassen.
  • Kundenservice-KI mit Echtzeit-Coaching: analysiert Gesprächsverläufe von Mitarbeitenden und gibt in Echtzeit Handlungsempfehlungen aus.
  • Zeiterfassungs- und Projektmanagement-Tools mit KI-Analyse: erkennen Arbeitsgeschwindigkeit, Pausen- und Fokuszeiten.
  • Chatbot-Protokollierung: Wenn interne Anfragen an einen KI-Assistenten auf Mitarbeiterebene ausgewertet werden, greift § 87 Abs. 1 Nr. 6.

Faustregel: Wenn das Tool personenbezogene Nutzungsdaten speichert und eine nachträgliche Auswertung auf Mitarbeiterebene möglich ist, liegt Mitbestimmungspflichtigkeit nahe.

Was eine Betriebsvereinbarung für KI-Tools enthalten muss

Eine Betriebsvereinbarung (BV) nach § 87 BetrVG ist kein optionales Zusatzdokument, sondern die Voraussetzung dafür, dass das Tool im Betrieb überhaupt genutzt werden darf. Fehlt sie, kann der Betriebsrat die Unterlassung der Nutzung verlangen — § 23 Abs. 3 BetrVG.

Die Mindestinhalte einer praxistauglichen KI-Betriebsvereinbarung:

  1. Genaue Systembeschreibung. Welches Tool, welche Version, welcher Anbieter, welche Datenverarbeitungsprozesse sind aktiviert.
  2. Zweckbindung. Für welche Aufgaben darf das Tool eingesetzt werden. Alles außerhalb dieser Zwecke ist unzulässig.
  3. Leistungs- und Verhaltenskontrollverbot. Ausdrückliche Formulierung, dass die durch das Tool generierten Daten nicht zur Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung verwendet werden dürfen.
  4. Datenzugriff und -löschfristen. Wer darf wann auf welche Daten zugreifen, und nach welcher Frist werden sie gelöscht.
  5. Information der Beschäftigten. Wie und wann werden Mitarbeitende über die Nutzung informiert.
  6. Audit- und Überprüfungsrechte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann in definierten Abständen prüfen, ob die BV eingehalten wird.
  7. Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit. Keine Dauerlizenz für das Tool, sondern eine BV mit definierten Verlängerungs- und Ausstiegsklauseln.

Hinweis: Wenn ein Tool cloudbasiert betrieben wird und der Anbieter Daten in Drittländern verarbeitet, ist zusätzlich ein Art. 28 DSGVO-konformer Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter Voraussetzung für die BV.

Wie ein technischer Audit-Trail den Betriebsrat überzeugt

Ein häufiger Streitpunkt in BV-Verhandlungen ist die Frage, wie der Betrieb nachweist, dass das vereinbarte Leistungskontrollverbot auch tatsächlich eingehalten wird. Papierformulierungen reichen dem Betriebsrat selten als Nachweis.

Ein technischer Audit-Trail löst dieses Problem: Er protokolliert lückenlos, wer wann auf welche Auswertungen zugegriffen hat, und macht damit die Einhaltung der BV prüfbar. Das überzeugt in der Praxis besser als jede Richtlinie, weil es die Einhaltung aus dem Vertrauensbereich in den Nachweisbereich verschiebt.

Das bedeutet technisch konkret:

  • Alle Datenbankabfragen auf KI-generierten Nutzerdaten werden mit Zeitstempel, Useraccount und Abfrageziel protokolliert.
  • Lesezugriffe auf personenbezogene Auswertungen werden auf HR-Rolleninhaber beschränkt und separat geloggt.
  • Der Betriebsrat erhält lesenden Zugriff auf das Audit-Log (nicht auf die Nutzerdaten selbst).
  • Beim Ablauf von Löschfristen wird der Betriebsrat automatisch über den Vollzug informiert.

Beispiel: Mittelständler mit 120 Mitarbeitenden führt Microsoft Copilot ein

```
Audit-Trail-Eintrag (Beispiel)

Zeitstempel: 2025-11-03 09:14:22
User: hr.manager@firma.de
Aktion: READ personenbezogene Copilot-Aktivitätsdaten
Scope: Abteilung Logistik (15 Personen)
Grund: Performance-Review Q3
Status: ABGELEHNT – kein BV-konformer Zugriffszweck

Zeitstempel: 2025-11-03 09:15:04
User: it.admin@firma.de
Aktion: READ anonymisierte Nutzungsstatistik
Scope: Aggregat über alle Abteilungen
Grund: Lizenzplanung
Status: ERLAUBT – kein Personenbezug
```

Dieses Log-Format zeigt dem Betriebsrat, dass die Zugriffskontrolle nicht nur auf dem Papier steht, sondern technisch durchgesetzt wird. Abgelehnte Zugriffsversuche sind dabei genauso relevant wie erlaubte: Sie zeigen, dass das System funktioniert.


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